Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, die Wiederherstellung sei infolge der lediglich sehr geringen Überschreitung der zulässigen BGF unverhältnismässig. In Anbetracht der umfangreichen bewilligten Änderungen stelle die geringe BGF-Überschreitung eine bloss unbedeutende Abweichung dar. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegen solle. Diese Überschreitung wirke sich auch nicht gegen aussen aus. In die Waagschale zu werfen sei hier auch noch einmal das Vertrauen, welches sie aufgrund der Voranfrage in die Behörden hätten setzen dürfen.