Gegenstand der angefochtenen Anordnung (Ziffer 1, siebter Punkt der Verfügung) ist einzig der Rückbau der anrechenbaren BGF auf ein zulässiges Mass. Nicht angeordnet wurde im angefochtenen Entscheid dagegen, wie dieser Rückbau zu erfolgen hat; vielmehr wurde dieser Punkt auf ein nachgelagertes Baubewilligungsverfahren verschoben, welches die Beschwerdeführenden durch Einreichung eines Baugesuchs innert 30 Tagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auszulösen haben. Dieser Umstand wurde nicht beanstandet, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Zu beurteilen ist vorliegend daher nur, ob der Rückbau der