a) Nach dem Gesagten steht fest, dass die hier strittige BGF-Erweiterung das nach Art. 24c RPG zulässige Mass um 24.78 m2 überschreitet und in diesem Umfang materiell rechtswidrig ist. Die Vorinstanz prüfte den angeordneten Rückbau der BGF zu nicht anrechenbarer BNF bis auf das rechtlich zulässige Erweiterungspotenzial von maximal 60 % im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 8 ff. (unter den Titeln «Öffentliches Interesse», «Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung» und «Vertrauensschutz»). Gegenstand der angefochtenen Anordnung (Ziffer 1, siebter Punkt der Verfügung) ist einzig der Rückbau der anrechenbaren BGF auf ein zulässiges Mass.