Davon abgezogen werden kann die beim Ausgangswert angerechnete BGF des Erschliessungsbereichs von 5.4105 m2 (Balkon mit Treppenzugang), da die Treppe inzwischen entfernt wurde und diese Fläche somit nicht mehr «als zur Erschliessung dienende Verkehrsfläche» gilt. Insgesamt ist damit von einer massgebende BGF-Überschreitung von 24.78 m2 (154.58 m2 – 5.4105 m2 – 124.39 m2) auszugehen, und nicht – wie die Vorinstanz verfügt hat – von einem Wert von 47.61 m2, und auch nicht von den Werten, welche das AGR (26.14 m2) und die Beschwerdeführenden (19.64 m2) annehmen. 6. Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung