m2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, welche neben dem Bereich des Treppenaufgangs (gemäss ihrem Plan angegeben mit 0.7 m x 2.015 m) auch die ganze Länge des Balkons (gemäss ihrem Plan angegeben mit 1 m x 7.105 m) anrechneten, kann als «zur Erschliessung dienende Verkehrsfläche» und damit als BGF nur derjenige Fläche des Balkons bis zur hinteren Türe dienen, die weitergehende Fläche des Balkons nach dieser Türe jedoch nicht. Aus dem Grundrissplan gemessen ergibt dies einen Wert von 4 m2 (1 m x 4 m) für den anrechenbaren Bereich ab der Treppe und damit mit der Treppe (0.7 m x 2.015 m = 1.4105 m2) einen Gesamtwert von 5.4105 m2.