So zählen zur BGF neben den Nutzflächen, die dauerhaft für das Wohnen und Arbeiten bestimmt sind bzw. genutzt werden auch die zu ihrer Erschliessung dienenden Verkehrsflächen. Allerdings stimmt weder der vom AGR für den Balkon und Treppenzugang (gestützt auf die Angaben des Planers im ersten Plan) angenommene Wert von 4.56 m2 noch derjenige der Beschwerdeführenden von 8.7 m2.