Auf die nicht nachvollziehbaren Berechnungen der Gemeinde kann daher nicht abgestellt werden. Was die Differenz zwischen der Berechnung des AGR (Überschreitung von 26.14 m2) und derjenigen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde gestützt auf den eingereichten Plan22 (Überschreitung von 19.64 m2) anbelangt, so besteht einzig eine Differenz bei der massgebenden Ausgangsgrösse. Darauf ist nachfolgend einzugehen: Die im massgebenden Zeitpunkt vom 1. Juli 1972 vorhandene BGF im Erdgeschoss geben sowohl das AGR als auch die Beschwerdeführenden gestützt auf den Plan «BGF-Berechnung» mit 116.71 m2 an. Darauf ist abzustellen. Hinsichtlich des Obergeschosses ergibt sich eine kleinere