Im Unterschied zu den Ausführungen der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, welche – ausgehend von einer Ausgangsgrösse am 1. Juli 1972 von 201.92 m2 – die Überschreitung des zulässigen Erweiterungspotenzials mit 47.61 m2 angibt, sind die Berechnungen des AGR gestützt auf den eingereichten Plan grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar. Auf die nicht nachvollziehbaren Berechnungen der Gemeinde kann daher nicht abgestellt werden.