c) Das AGR hat im vorinstanzlichen Verfahren die vom zuständigen Planer eingereichte BGF- Berechnung verifiziert und ist zu einer Berechnung gekommen, die in einer Überschreitung des maximalen Erweiterungspotenzials nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV von 26.14 m2 resultierte.21 Im Unterschied zu den Ausführungen der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung, welche – ausgehend von einer Ausgangsgrösse am 1. Juli 1972 von 201.92 m2 – die Überschreitung des zulässigen Erweiterungspotenzials mit 47.61 m2 angibt, sind die Berechnungen des AGR gestützt auf den eingereichten Plan grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar.