Das AGR schliesslich beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2024, die angefochtene Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass die zurückzubauende BGF lediglich 26.14 m2 betrage. Dieser Wert sei bilateral mit dem zuständigen Planer ermittelt worden; hierzu verweist das AGR auf den beigefügten Mail-Verkehr. Diese Fläche sei sodann der Gemeinde per Mail vom 5. September 2024 mitgeteilt worden. Weshalb in der angefochtenen Verfügung nun doch wieder die ursprünglich, ohne detaillierte Auskunft der Bauherrschaft, ermittelte Fläche von 47.61 m2 enthalten sei, entziehe sich seiner Erkenntnis.