Die Beschwerdeführenden bestreiten dies. Die Berechnung der Vorinstanz sei nicht korrekt und nicht nachvollziehbar. Es bliebe völlig unklar, wie sie die genannten Werte berechnet habe und auf welche Quellen sie sich beziehe. Die Ausführungen der Vorinstanz liessen den Eindruck entstehen, dass sie nicht kooperiert und die erforderlichen Unterlagen nicht geliefert hätten. Dies werde ebenfalls bestritten. Ihr Planer sei mehrmals mit dem AGR in Kontakt gestanden bezüglich der BGF-Berechnung. Anhand des beiliegenden Plans (Beschwerdebeilage 17) ergebe sich Folgendes zur BGF-Berechnung: Die 1972 bestehende aBGF betrage 210.41