Die Gemeinde kommt im in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass das zulässige Erweiterungspotenzial um 47.61 m2 überschritten wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden könne die Estrich-Fläche im OG (neu Ankleide und Teilfläche Schlafen) nicht als bestehende aBGF beurteilt werden, da diese ursprünglich als BNF bewilligt worden sei. Die Galerie werde sodann nicht an die aBGF angerechnet. Die korrigierte Ausgangsgrösse am 1. Juli 1972 betrage demnach 201.92 m2. Demnach betrage das Erweiterungspotenzial 121.15 m2. Die ausgeführte, neu erstellte aBGF betrage jedoch 168.76 m2. Daraus folge, dass das zulässige Erweiterungspotenzial um 47.61 m2 überschritten werde.