b) Unbestritten ist, dass die nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV maximal zulässige BGF-Erweiterung überschritten wurde. Die Gemeinde, das AGR und die Beschwerdeführenden sind sich jedoch nicht einig, wie gross diese Überschreitung ist. 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a. 13/20 BVD 120/2024/65