Das Gebäude der Beschwerdeführenden, welches unbestrittenermassen unter den Geltungsbereich von Art. 24c RPG fällt, kann gemäss dieser Bestimmung erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern es rechtmässig erstellt oder geändert worden ist (Art. 24c Abs. 2 RPG). Vorausgesetzt ist dabei, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind dabei feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren Überschreiten die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt.