Da mit den vorgenommenen, über die erteilte Baubewilligung hinausgehenden Änderungen der Rahmen von Art. 39 RPV gesprengt wurde (vgl. E. 4), ist daher hinsichtlich der hier strittigen Wiederherstellungsanordnung Ziffer 1, siebter Punkt (Rückbau der anrechenbaren BGF von 47.61 m2) zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang diese Erweiterung im Rahmen von Art. 24c RPG zulässig wären.