a) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit), wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).20 Da mit den vorgenommenen, über die erteilte Baubewilligung hinausgehenden Änderungen der Rahmen von Art.