Fraglich, aber offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob mit den vorgenommenen Änderungen, welche auch eine im Vergleich zur erteilten Bewilligung weitergehende Änderung / Erneuerung der Fassaden beinhalten, das zweite Kriterium von Art. 39 Abs. 3 RPV, wonach das äussere Erscheinungsbild im Wesentlichen unverändert bleiben muss, eingehalten bleibt. 5. Art. 24c RPG