Beschwerdeführenden die Grenze der nach Art. 39 Abs. 3 RPV tolerierbaren Änderungen an der baulichen Grundstruktur überschritten, womit das AGR und die Gemeinde diese Abweichungen zu Recht nicht mehr unter dem Ausnahmetatbestand von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV als bewilligungsfähig beurteilten. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Fraglich, aber offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob mit den vorgenommenen Änderungen, welche auch eine im Vergleich zur erteilten Bewilligung weitergehende Änderung / Erneuerung der Fassaden beinhalten, das zweite Kriterium von Art.