So geht es bei diesen Gestaltungsgrundsätzen in erster Linie um den Rahmen des Zulässigen im Bereich der zweiten Voraussetzung von Art. 39 Abs. 3 RPV, wonach die äussere Erscheinung im Wesentlichen unverändert bleiben muss. Selbst wenn damit gewisse Rückschlüsse auf die hier geprüfte Voraussetzung der im Wesentlichen unveränderten baulichen Grundstruktur zu ziehen wären, so kann aus einzelnen zulässigen Massnahmen nicht geschlossen werden, dass die anhand einer Gesamtbeurteilung zu prüfende Voraussetzung eingehalten ist. Dies ist nach dem Gesagten hier gerade nicht der Fall. Mit den vorgenommenen, über die Baubewilligung vom 3. Oktober 2022 hinausgehenden baulichen Massnahmen haben die