zusätzliche Geschossebene geschaffen wurde (vgl. E. 4d) – eine neue nutzbare Ebene darstellt, was den Rahmen von Art. 39 RPV sprengt. Wenn die Beschwerdeführenden sodann beanstanden, dass die Gemeinde in ihren Ausführungen teilweise von Bausubstanz (und nicht von baulicher Grundstruktur) spricht, so ist dies für die Beurteilung irrelevant. Dass gewisse Elemente dieser Anpassungen gemäss den Gestaltungsgrundsätzen zulässig sein können, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. So geht es bei diesen Gestaltungsgrundsätzen in erster Linie um den Rahmen des Zulässigen im Bereich der zweiten Voraussetzung von Art.