Die neu vorgenommenen Anpassungen der Raumhöhen und Deckenstärken sowie das komplette Ersetzen von grossen Teilen der Umfassungswände (südseitig und ostseitig) lassen nur den Schluss zu, dass – den Einschätzungen der Gemeinde und des AGR folgend – inzwischen von einem nach Art. 39 RPV unzulässigen (Teil-)Abbruch und Wiederaufbau ausgegangen werden muss. Die Änderungen beschränken sich damit, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, nicht nur auf eine Fassadenrenovation, vielmehr wurden neu grosse Teile der dahinterliegenden Umfassungswand als tragendes Bauwerk ersetzt sowie die innenliegenden Tragkonstruktionen (Fundation,