Eingriffe in die bauliche Grundstruktur vorgenommen wurden, so machen die aufgeführten Veränderungen danach deutlich, dass nun die bauliche Grundstruktur weitere wesentliche Eingriffe/Änderungen erfuhr und mit diesen Veränderungen inzwischen ein weitgehender Ersatz der tragenden Bauteile realisiert wurde. Die neu vorgenommenen Anpassungen der Raumhöhen und Deckenstärken sowie das komplette Ersetzen von grossen Teilen der Umfassungswände (südseitig und ostseitig) lassen nur den Schluss zu, dass – den Einschätzungen der Gemeinde und des AGR folgend – inzwischen von einem nach Art. 39 RPV unzulässigen (Teil-)Abbruch und Wiederaufbau ausgegangen werden muss.