Auch wenn mit dem bewilligten (vorliegend nicht mehr zu beurteilenden) Vorhaben bereits grössere (aber vom AGR unter Art. 39 RPV noch tolerierte) Eingriffe in die bauliche Grundstruktur vorgenommen wurden, so machen die aufgeführten Veränderungen danach deutlich, dass nun die bauliche Grundstruktur weitere wesentliche Eingriffe/Änderungen erfuhr und mit diesen Veränderungen inzwischen ein weitgehender Ersatz der tragenden Bauteile realisiert wurde.