Wenn die Beschwerdeführenden die Veränderung der Deckenstärken sodann mit den Brandschutzanforderungen begründen, so mag dies zwar ein legitimer Grund dafür sein. Allerdings ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Decken in den bewilligten Plänen nicht so vorgesehen waren und diese Veränderung bei der Beurteilung, ob die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert geblieben ist, zu berücksichtigen ist. Weiter wurden die inneren Tragkonstruktionen auf Höhe des Obergeschosses zwischen Zimmer 2 und 3 sowie zwischen Zimmer 2 und Ankleide massiver ausgeführt als bewilligt und der Bereich des Entrées sowie des Treppenhauses im Obergeschoss komplett angepasst und erneuert. Eine we-