Sowohl der Boden des Obergeschosses als auch derjenige des Dachgeschosses wurden zusätzlich verstärkt und weisen neu einen Durchmesser von 35 cm statt 28.5 cm auf. Im Obergeschoss beträgt die Raumhöhe neu 2.26 m statt wie bewilligt 2.15 m, das Dachgeschoss demgegenüber präsentiert sich neu weniger hoch (4.66 m statt 5.01 m). Auch die Veränderungen der Raumhöhen und Deckenstärken können in ihrer Gesamtheit nicht als geringfügig bezeichnet werden. Wenn die Beschwerdeführenden die Veränderung der Deckenstärken sodann mit den Brandschutzanforderungen begründen, so mag dies zwar ein legitimer Grund dafür sein.