Hinsichtlich der Umfassungswände lässt sich den Grundriss- und Schnittplänen entnehmen, dass diese im Vergleich zum bewilligten Zustand auf Höhe des Erdgeschosses südseitig auf der ganzen Länge und ostseitig etwa zur Hälfte (im Bereich des Zimmers 1 und des Gangs/Entrées) komplett ersetzt wurden. Es mag zwar zutreffen, dass ostseitig im Bereich des Gangs/Entréés die Umfasssungswand mit zwei Fenstern und einer Türe in den bewilligten Plänen auch bereits rot und damit als Neubau gekennzeichnet waren, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen. Für den Teil der Ostfassade im Bereich des Zimmers 1 dagegen trifft dies nicht zu, ebenso wenig für die ganze Südfassade.