Nach Ansicht des AGR ist das hinsichtlich der baulichen Grundstruktur der Fall. Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass auch ein Ersatz von Elementen der Grundstruktur an derselben Stelle ein Eingriff in die bestehende Grundstruktur im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Werden gesamthaft wesentliche Teile der Tragstruktur in diesem Sinne ersetzt, so kann nicht mehr von einer wesentlich unveränderten baulichen Grundstruktur gesprochen werden. Sollten die Beschwerdeführenden daher die Ansicht vertreten, dass durch den gleichartigen Ersatz von Elementen keine Veränderung der baulichen Grundstruktur einhergehe, so kann ihnen nicht gefolgt werden.