e) Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob die äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben, anhand der Gesamtheit der Änderungen und nicht für die einzelnen Teile des Bauvorhabens gesondert zu beurteilen ist. Es ist damit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei ist vorliegend zu prüfen, ob mit den in Abweichung der erteilten Baubewilligung vorgenommenen Änderungen die Grenze gemäss dieser Bestimmung überschritten wurde. Nach Ansicht des AGR ist das hinsichtlich der baulichen Grundstruktur der Fall.