Ebenso ist unbestritten, dass dieses Gebäude seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde. Es steht somit fest, dass das Gebäude bzw. die diesbezüglich vorgenommenen Umbauarbeiten grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV fallen.