anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Der Kanton Bern hat von dieser bundesrechtlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und im kantonalen Richtplan Streusiedlungsgebiete im Sinn von Art. 39 RPV bezeichnet. Das hier zur Diskussion stehende Gebäude der Beschwerdeführenden liegt in einem solchen Streusiedlungsgebiet. Ebenso ist unbestritten, dass dieses Gebäude seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde.