Es sei lediglich der Kranz und damit eine geringfügige Anpassung gemacht worden. Der Rest stehe auf der alten Steinmauer im Keller. Gemäss den Gestaltungsgrundsätzen sei im Übrigen die Erneuerung, Unterfahrung oder der Ersatz bestehender Fundamente oder Kellermauern zulässig. - Erhöhung der Deckenstärken, Anpassung der Raumhöhen und Veränderung des Niveaus der Decke über EG: Gemäss den Gestaltungsgrundsätzen seien Sanierungen und Verstärkungen der Decke sowie geringfügige Anpassungen der Raumhöhen explizit zulässig. Es handle sich um geringfügige Anpassungen.