In ihrer Replik beanstanden die Beschwerdeführenden, das AGR sei in seiner Stellungnahme gar nicht auf die zentral zu berücksichtigenden Gestaltungsgrundsätze zu Art. 39 RPV eingegangen. Zu den einzelnen, vom AGR vorgebrachten Punkten ergebe sich Folgendes: - Erneuerung Fassade ost- und westseitig: Die Ostseite sei im Bereich Eingangstüre bis und mit zwei Fenster neu bewilligt worden. Bei der Südseite seien im OG noch die alten Flecken bestehend. Es liege somit lediglich eine Sanierung vor und keine Erneuerung. - Erneuerung Fundamente und Wände im UG: Es sei lediglich der Kranz und damit eine geringfügige Anpassung gemacht worden.