Gemäss den Gestaltungsgrundsätzen seien sodann die Erneuerung, Unterfahrung oder der Ersatz bestehender Fundamente oder Kellermauern zulässig. Insgesamt stehe die vorgenommene Fassadenrenovation sowie Renovation des Fundaments einer Anwendung von Art. 39 RPV nicht entgegen. Es sei daher nicht korrekt, dass das Vorhaben nach Art. 24c RPG beurteilt werden müsse.