Vorinstanz, auch die Fassade gehöre dazu, ergebe sich nicht aus dem Themenblatt. Gänzlich ausser Acht gelassen worden seien die Gestaltungsgrundsätze zu Art. 39 RPV. Darin werde explizit ausgeführt, dass Fassadenrenovationen zulässig seien. Auch aus den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats ergebe sich, dass gestalterische Verbesserungen zulässig seien, sofern darauf geachtet werde, dass die typischen Gestaltungsmerkmale der einzelnen Gebäudeteile erhalten blieben. Der typische Charakter der Bauernhoffassade werde vorliegend gewahrt. Gemäss den Gestaltungsgrundsätzen seien sodann die Erneuerung, Unterfahrung oder der Ersatz bestehender Fundamente oder Kellermauern zulässig.