Das Gebäude habe nach den vollendeten Bauarbeiten den Grundriss und die Grundstruktur beibehalten. Die Vorinstanz stütze sich in ihren Ausführungen auf das Themenblatt A4 des AGR und führe aus, es sei nicht nur die Grundstruktur des Gebäudes zu erhalten, sondern ebenfalls die Bausubstanz. Diese Aussage sei im Themenblatt jedoch nicht enthalten. Es stehe lediglich, das Bauvorhaben solle mit dem Boden haushälterisch umgehen und bestehende Bausubstanz möglichst ausnützen (S. 3). Hinzu komme, dass gemäss Themenblatt nur die wesentlichen Teile der Tragstruktur bzw. Tragkonstruktion «wie Fundation, Boden, Decken, Wände und Dach» Teil der baulichen Grundstruktur seien. Die Ausführungen der