So sei die Holzverkleidung identisch mit den Plänen und auch das Dach stimme weiterhin mit den Plänen überein. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in den vorgenommenen Bauarbeiten einen Teilabbruch und Wiederaufbau erblicke (selbst wenn diese teilweise in überschaubarer Weise über die Baubewilligung hinausgingen). Die vorgenommenen Arbeiten seien als Instandstellung zu qualifizieren, weil sie lediglich der Verbesserung gedient hätten. Das Gebäude habe nach den vollendeten Bauarbeiten den Grundriss und die Grundstruktur beibehalten.