c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei zwar korrekt, dass gemäss den Plänen einige Fassadenteile nicht hätten ausgewechselt werden sollen, letztlich aber dennoch ausgewechselt worden seien. Dies ändere allerdings nichts an der Anwendbarkeit von Art. 39 RPV. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei massiv in die Grundstruktur des Gebäudes eingegriffen worden, treffe nicht zu. Vielmehr sei anhand der Fotos erkennbar, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert geblieben seien. So sei die Holzverkleidung identisch mit den Plänen und auch das Dach stimme weiterhin mit den Plänen überein.