Bauen. Die bewilligten Pläne würden in keiner Weise den kompletten Ersatz der Fassaden Ost, West und Süd zeigen. Es sei einzig die Absicht gewesen, einzelne Flecken oder einzelne, kleine begrenzte Fassadenteile auszuwechseln. Das AGR habe mit vorliegenden Akten nicht davon ausgehen müssen, dass derart massiv in die Grundstruktur eingegriffen werde. Für die Beurteilung nach Art. 39 RPV sei nicht nur die Grundstruktur, sondern auch die Bausubstanz zu erhalten.