Die Gemeinde führte in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung (S. 5 f.) aus, entgegen der Auffassung der Grundeigentümer und der Projektverfasserin handle es sich bei den ausgeführten Arbeiten jedoch nicht nur um «kleinere bauliche Anpassungen», sondern es sei entgegen den Plänen und entgegen dem Hinweis in der Verfügung des AGR vom 30. August 2022 massiv in die Grundstruktur des Gebäudes eingegriffen worden. Nach Art. 39 RPV sei es zulässig, die Tragkonstruktion zu sanieren. Ein kompletter Ersatz von Mauerwerken oder Fassadenteilen entspreche aber nicht den Themenblättern der Direktion für Inneres und Justiz, AGR, Abteilung