Die Bauherrschaft und der Projektverfasser fragen nach, ob sie alte Balken wieder montieren können, um so den Art. 39 RPV wieder geltend zu machen. Dies wird von Herrn B.________ verneint. Art. 39 RPV bezweckt, die bestehenden Bauten in ihrer Grundstruktur zu erhalten. Sobald diese in diesem Umfang erneuert wurden, können alte Bauten nichts daran ändern, dass diese entfernt wurden. Die Bausubstanz ist nicht mehr dieselbe und nicht mehr geschützt. Der Vollausbau ist nicht mehr möglich. […]»