«[…] Durch die Bauabnahme wurde festgestellt, dass ost- und südseitig die Fassade total erneuert wurde. Auch die Fundamente wurden erneuert. Der Projektverfasser und die Bauherrschaft bestritten jedoch bisher, dass es sich um einen Abbruch und Wiederaufbau handelt. […] Gemäss Auskunft durch den Projektverfasser wurde während der Bauausführung festgestellt, dass die Bausubstanz in einem schlechten Zustand sei und diese ersetzt werden muss. […] Für Herr B.________ [Bauinspektor AGR] ist klar, dass zu viel der bestehenden Bausubstanz ersetzt wurde und der Art. 39 RPV nicht mehr angewendet werden kann.