24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV, welcher keine Flächenbeschränkungen kennt, weiterhin als anwendbar. b) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass das AGR nach Einreichung von Ausführungsplänen und einer Berechnung der BGF im Rahmen seiner Abklärungen zum Schluss kam, dass es sich um einen Teilabbruch und Wiederaufbau handle und das Vorhaben daher nicht mehr entsprechend der Baubewilligung nach Art. 39 RPV beurteilt werden könne, sondern nach Art. 24c RPG.9 Der Gesprächsnotiz der Begehung unter Anwesenheit aller Beteiligten (inkl. AGR) vom 14. Februar 202410 lässt sich hierzu Folgendes entnehmen: