Umstritten ist einzig der angeordnete Rückbau der anrechenbaren BGF von 47.61 m2 zu nicht anrechenbarer Bruttonebenfläche BNF (angefochtene Wiederherstellungsverfügung, Ziffer 1 Punkt 7). Diese Anordnung begründen das AGR und die Gemeinde damit, dass – entgegen der erteilten Baubewilligung – ein Teilabbruch und Wiederaufbau realisiert wurde, welcher die Anwendung von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV ausschliesst und zu einer Beurteilung unter Art. 24c RPG führen muss, weshalb neu die Flächenbeschränkungen von Art. 42 Abs. 3 RPV relevant sind und diese überschritten wurden. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und erachten Art. 24 RPG i.V.m.