In der Folge jedoch wichen die Beschwerdeführenden vom bewilligten Bauvorhaben ab, was unbestritten ist, zumal sie die Abweichungen gemäss der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung Ziffer 1 Punkte 1 bis 6 nicht angefochten haben und hierfür in der Beschwerde die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bei der Gemeinde in Aussicht stellten. Umstritten ist einzig der angeordnete Rückbau der anrechenbaren BGF von 47.61 m2 zu nicht anrechenbarer Bruttonebenfläche BNF (angefochtene Wiederherstellungsverfügung, Ziffer 1 Punkt 7).