aufbau sowie die durchgehende Erneuerung ausgeschlossen sind. Darauf basierend erteilte das Regierungsstatthalteramt mit Gesamtentscheid vom 3. Oktober 2022 die Baubewilligung. Die Verfügung des AGR sowie der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb vorliegend nicht mehr zu prüfen ist, ob dieses Vorhaben den Rahmen von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV sprengte und ob damit das AGR die entsprechende Ausnahmebewilligung zu Recht erteilte.