a) Mit Verfügung vom 30. August 2022 erteilte das AGR dem ursprünglichen Bauvorhaben (Um- und Ausbau eines Kleinbauernhauses zu zwei Wohnungen und den Einbau einer Luft/Was- ser-Wärmepumpe) eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass beim Umbau die bauliche Grundstruktur und die äussere Erscheinung des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben müssen und ein Abbruch und Wieder- 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbemerkun- gen zu den Art. 32-44 N. 5.