Dies ist nachfolgend zu prüfen. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz tun in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Diese Einwände der Beschwerdeführenden erweisen sich damit als unbegründet. 4. Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV