Die behördliche Zusicherung durch Erteilen einer entsprechenden Baubewilligung kann sich jedoch nicht auf die von den Beschwerdeführenden danach ohne Baubewilligung bzw. in Überschreitung der erteilten Baubewilligung vorgenommen Bauvorhaben beziehen. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden es selber zu verantworten, wenn sie mit diesen nachträglich vorgenommenen Änderungen Tatsachen geschaffen haben, ohne diese vorgängig den zuständigen Behörden zu unterbreiten. Entscheidend ist vorliegend einzig, ob mit diesen in Überschreitung der erteilten Bewilligung vorgenommenen baulichen Massnahmen der Rahmen von Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV gesprengt wurde. Dies ist nachfolgend zu prüfen.