behördlichen Zusicherung davon ausgehen dürfen, dass ihr Bauprojekt keinen Teilabbruch und Wiederaufbau darstelle, insofern Art. 39 RPV anwendbar sei und die Bestimmungen zur BGF unbeachtlich seien. Dies ist nicht nachvollziehbar, trifft es doch gerade zu, dass ihr Baugesuch nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV beurteilt und bewilligt wurde; hierzu müssen sie nicht den Vertrauensschutz bemühen. Die behördliche Zusicherung durch Erteilen einer entsprechenden Baubewilligung kann sich jedoch nicht auf die von den Beschwerdeführenden danach ohne Baubewilligung bzw. in Überschreitung der erteilten Baubewilligung vorgenommen Bauvorhaben beziehen.