Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass dieser Meinungswechsel aufgrund des aus ihrer Sicht im Vergleich zum Voranfrageprojekt nahezu identischen Baugesuch nicht nachvollziehbar oder gar falsch sei, ist aber nicht mehr zu prüfen und vorliegend auch irrelevant. Abgesehen davon lässt sich aus einer abweichenden Beurteilung im Baugesuchsverfahren im Vergleich zum Voranfrageverfahren keine Vertrauensposition ableiten, da die Auskunft der Behörden in einem Voranfrageverfahren lediglich informativen Charakter hat und die Behörden nicht bindet.8 Letztlich bringen die Beschwerdeführenden gestützt auf den Vertrauensschutz vor, sie hätten aufgrund der